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Adressauskünfte

Bezüglich der Auskunft über Personendaten verweisen wir Sie auf Art. 9, (Kantonales Datenschutzgesetz vom 7. März 1994), welcher wie folgt lautet:

Die Einwohnerkontrolle gibt einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Gesuch ohne Einschränkung Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug sowie Beruf einer Person bekannt.

Zuzugsort und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person werden bekanntgegeben, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Werden diese Daten mit Ausschluss von Zu- und Wegzugsort ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, so können sie nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet bekanntgegeben werden.

Weitere Personendaten können bekanntgegeben werden, wenn ein besonders schützenswertes Interesse nachgewiesen wird.

Im übrigen ist die systematische Weitergabe von Daten zu kommerziellen Zwecken unzulässig.

Die Auskunftsgebühr beträgt Fr. 10.00 zuzüglich Fr. 10.00 für die Rechnungsstellung. Mündliche Auskünfte werden grundsätzlich keine erteilt.


Zuständige Abteilung