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Hundesteuern

Die Versteuerung der Hunde in der Gemeinde Neunkirch erfolgt im Februar. 

Falls Sie sich unter dem Jahr einen neuen Hund anschaffen, melden Sie sich bitte auf der Gemeindeverwaltung.

Gemäss Gesetz über das Halten von Hunden sind beim Einlösen folgende Dokumente vorzulegen:

  • Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung für Hunde mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken
  • Haltungsbewilligung für alle Hunde der Rassentypenliste (§ 3 Hundeverordnung)
  • Impfzeugnis

Die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde mit Mikrochips ist obligatorisch. Beim erstmaligen Einlösen des Hundes in Neunkirch bitten wir Sie, uns den Nachweis dieser Registrierung vorzulegen. Halterwechsel, Namens- und Adressänderungen sowie das Ableben eines Hundes sind der Gemeinde zu melden (Art. 22 Hundegesetz).

Die Ansätze betragen:
Fr. 160.-- für den ersten Hund
Fr. 200.-- für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt
Fr. 750.-- Pauschalabgabe für Hundezüchter (Nachweis muss erbracht werden)

Zu besteuern sind alle Hunde, die das Alter von 3 Monaten erreicht haben. 

Hundegesetz  (SHR 455.200)

Hundeverordnung (SHR 455.201)

Zuständige Abteilung