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Datensperre beantragen

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes schriftlich (auch per Mail möglich) beantragt werden. Die Datensperre wird im Einwohnerregister vermerkt.

Eine Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Einwohnerdienste keinen Handel mit Adressen für Werbe- und Marketingzwecke betreiben dürfen.

Will man mit einer Datensperre erreichen, dass die Adresse für bewilligte Adressabgaben wie zum Beispiel an Vereine für ideelle Zwecke, politische Parteien zur Förderung des politischen Interesses oder gemeinnützige Organisationen gesperrt wird, genügt eine einfache Adresssperre.

Eine vollständige Datensperre verbietet den Einwohnerdiensten jegliche Auskunftsgabe über die Personendaten inkl. Adresse. Diese Datensperre empfiehlt sich vor allem bei Bedrohung oder Verfolgung. In diesem Fall sollte auch bei der letzten Wohngemeinde auf die Wegzugsadresse eine Datensperre errichtet werden. Zusätzlich wird empfohlen, auch beim Strassenverkehrsamt, beim Postamt oder der Swisscom eine Datensperre (schriftlich) zu beantragen. Die Datensperre wird von den Einwohnerdiensten schriftlich bestätigt.

Wenn eine Auskunftssperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).

Anderen Amtsstellen werden trotz der Datensperre (Adress- und Auskunftssperre) Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Rechtsgrundlagen: Kantonales Datenschutzgesetz vom 07.03.1994

https://rechtsbuch.sh.ch/CMS/Webseite/Schaffhauser-Rechtsbuch/Rechtsbuchportal/1-Staat---Volk---Beh-rden/17-Beh-rden-und-Verwaltung/174-Datenschutz-2232483-DE.html

 

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